Beitrag von SF
SF hat einen Beitrag zu diesem Projekt gemacht, der Ihre Aufmerksamkeit benötigt. Sie können den Beitrag an der rechten Seitenleiste unterstützen, indem Sie ihm Ihre Stimme geben. Außerdem können Sie dem Beitrag folgen, um auf dem Laufenden zu bleiben. Die Karte hilft Ihnen dabei, den Beitrag in der Stadt zu verorten, des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, den Beitrag zu kommentieren.
Zu vorgesehenen Überschreitung der Schallimissionen um 1 db(A) im Wohngebiet:
Im derzeit gültigen Plan 58 c II ist für Neubauten (Bauantrag) im Absatz 22 vorgesehen:
"Für alle innerhalb des Plangebietes zur Ausführung kommenden gewerblichen Nutzungen ist zum jeweiligen Bauantrag ein Schallschutzgutachten vorzulegen, das unter Berücksichtigung sämtlicher im Einwirkbereich liegender Anlagen und Betriebe die Einhaltung der gem. TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte und maßgeblichen Spitzenschallpegel nachweist. Ausnahmen hiervon sind mit Zustimmung des Landratsamtes möglich (z. B. bei lärmarmen Nutzungen)."
Da es sich hier nicht um eine lärmarme Nuzung handelt (dieser Nachweis steht aus), ist eine Überschreitung unzulässig.
Absatz 21 kommt hier nicht zur Anwendung, weil sich das auf den Bestand bezieht (REKA).
Ich möchte Ihnen ebenfalls für den gut aufbereiteten Widerspruch danken und möchte mich diesem Widerspruch anschließen.
Vielen Dank für die Analyse und diesen Einspruch! Ich unterstütze diesen Einspruch.