Offizielle Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht zur Situation an der Südlichen Ingolstädter Straße.
Benutzungspflichtige Radwege dürfen angeordnet werden, wenn ausreichend Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf es erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtsstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr wie in der Südlichen Ingolstädter Straße gelten. Daher findet § 2 Abs. 4 StVO hier Anwendung. Für die Anbringung von Schutzstreifen sind ausreichende Restfahrbahnbreiten erforderlich. Diese stehen im angesprochenen Bereich nicht zur Verfügung. Bei der Regelung an der Baustelle handelt es sich um eine temporäre Maßnahme, da der benutzungspflichtige Geh- und Radweg durch die Baustelleneinrichtung eine nicht mehr ausreichende Restbreite aufweist.
Bei Rückfragen steht Ihnen die Fachabteilung gerne mit einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich dafür an verkehrsrecht@ush.bayern.de.
Zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass der Mängelmelder das Ziel verfolgt, schnell und effizient Hinweise aus der Bevölkerung an die zuständigen Stellen weiterzugeben, um zum Beispiel Reparaturen durchführen zu können. Bei fachlichen Fragen, allgemeinen Anregungen und Beschwerden freuen wir uns, wenn Sie sich zukünftig an die direkten AnsprechpartnerInnen der Stadtverwaltung wenden. Diese finden Sie unter https://unterschleissheim.de/A-Z. Weitere Informationen finden Sie auch in der Consul-Netiquette: https://consul.unterschleissheim.de/netiquette. Wir danken für Ihr Verständnis!
12. November 2023
Kategorie:
Mobilität
Status:
Erledigt
Liebes Mängelmeldungsteam,
warum werden an der Südlichen Ingolstädter Straße in Fahrtrichtung München noch immer die schwächsten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger) gefährdet, indem die Fahrradfahrer per Benutzungspflicht auf dem erwiesenermaßen untemaßigen kombinierten Rad- und Fußweg gequetscht werden?
Warum findet hier Paragraph 2 der StvO keine Anwendung?
Daduch, dass Radfahrer in Gegenrichtung auf der Fahrbahn geführt werden, gibt es rechtlich keine Grundlage sie in der anderen Richtung auf einem (untermaßigen) kombinierten Geh- und Radweg zu führen.
Warum geht das dann auf einmal in der Baustelle?
Fragen über Fragen,
über eine !fundiert begründete! Antwort freue ich mich
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Die Fachabteilung steht Ihnen gerne mit einem persönlichen Gespräch zur Verfügung, um die Sachlage im Detail zu erörtern. Bitte wenden Sie sich dafür an verkehrsrecht@ush.bayern.de.
Liebes Mängelmelderteam,
danke für die Nicht-Beantwortung meiner Frage.
Meine Frage war, warum hier die schwächsten Verkehrsteilnehmer, also die Fußgänger bewusst gefährdet werden?
Aber zu Ihren Ausführungen.
Es war nie meine Intension einen "Schutz"streifen zu fordern, der ADFC hält diese inzwischen sogar für kontraproduktiv.
Eine Benutzungspflicht kann nur angeordnet werden wenn, wie Sie schrieben, die Verkehrssicherheit und der Verkehrsablauf es erfordern. Außerdem muss eine ausreichende Breite des Geh- und Radwegs gewährleistet sein. Eine Gefährdung für Fußgänger muss ausgeschlossen werden.
Dadurch, dass in Gegenrichtung, sowie im weiteren Verlauf der Straße der Radfahrer korrekterweise auf der Fahrbahn geführt wird und es hier scheinbar kein Problem ist, kann der Punkt der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs als gegenstandslos betrachtet werden.
Ein gemeinsamer Geh- und Radweg muss ein MINDESTmaß von 2,50m haben, Regelmaß sogar 4,00m.
Ist hier nicht gegeben. Der Weg unterschreitet über weite Strecken die 2,50m MINDESTmaß (!= Regelmaß).
Der zu Fuß gehende ist hier also einer deutlichen Gefährdung ausgesetzt.
Wenn Sie schon stoisch daran festhalten wollen, die Radfahrer auf den GEHwegen zu führen, ordnen Sie einfach Zeichen 239 Gehweg mit Zusatzschild „Radfahrer frei" an. Der Radfahrer darf dann nur noch in Schrittgeschwindigkeit fahren, dadurch wird die Gefährdung für den Fußverkehr minimiert und Radfahrer, welche sicher und in normalem Fahrradtempo an ihr Ziel kommen wollen, können korrekterweise die Fahrbahn benutzen, wie es §2 der STVO auch vorsieht.
Warum wird das nicht getan?
Leider sehe ich bereits kommen, dass hier auch diesmal wieder abschlägig beschieden wird.
Die Ideologie pro KRAFTfahrzeug ist leider noch allgegenwärtig.
In diesem Sinne ein fröhliches BRUMM BRUMM.
Liebes Mängelmelderteam, danke für den schnellen Kommentar.
Bitte klären Sie mich auf, WO genau ich den aktuellen Status des Mangels einsehen kann.
In Ihrer Antwort war leider KEIN klickbarer Link enthalten....
Vielen Dank für Ihren Kommentar!
Im Zuge des Consul-Updates wurde ein Textbaustein eingefügt, der noch modifiziert werden wird.
Ihre Meldung wurde an die Fachabteilung weitergeleitet und befindet sich noch in Bearbeitung.