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awiedadabei hat diesen Mangel gemeldet

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Offizielle Antwort

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Nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist es gestattet, vom 31. Dezember um 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr zu böllern. Nur in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist dies verboten.
Hier finden Sie die Rechtsgrundlage dazu: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html.

Bitte beachten Sie, dass der Mängelmelder zur Weiterleitung von Mängeln im Stadtgebiet, wie z. B. kaputten Straßenlaternen, Müll in Grünanlagen oder Glasscherben auf dem Fahrradweg, gedacht ist. Wenden Sie sich bitte mit allgemeinen Beschwerden, Fragen und Anregungen an die direkten AnsprechpartnerInnen, die Sie hier auf der städtischen Homepage finden, oder schreiben Sie an stadt@ush.bayern.de. Wir danken für Ihr Verständnis!
 Eine ganze Stunde Böllern nach Mitternacht ist schon übertrieben, aber bis drei Uhr morgens, das geht zu weit, ganz zu schweigen von den Folgen für die Tierwelt und dem vielen Abfall aiuf Straßen, Grünflächen und besonders eklig im Aufzug des Bahnhofs

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